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§ 196 Schlußverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (2)  Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.





 Stand: 01.04.2024