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§ 3 c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2)  Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.





 Stand: 01.04.2024