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§ 3 b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Ein nach § 3 a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.





 Stand: 01.04.2024