Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 323 Aufwendungen des Erben

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.





 Stand: 01.02.2024