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§ 171 g (Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. (2)  Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.





 Stand: 01.04.2024