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§ 135 (Bestellung eines Vertreters für unbekannte Berechtigte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. 2Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 3Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrage vorweg zu entnehmen.





 Stand: 01.04.2024