Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 99 (Gegner des Beschwerdeführers)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. (2)  Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.





 Stand: 01.02.2024