§ 99 (Gegner des Beschwerdeführers)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. (2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
Stand: 01.02.2024
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