Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 74 (Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.





 Stand: 01.04.2024