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§ 62 (Erörterungen vor dem Versteigerungstermin)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.





 Stand: 01.02.2024