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§ 48 (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.





 Stand: 01.02.2024