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§ 14 (Ansprüche von unbestimmtem Betrag)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.





 Stand: 01.02.2024