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§ 150 e (Vergütung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. 2Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtspersonen, in welchem Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.





 Stand: 01.04.2024