§ 148 (Umfang der Beschlagnahme des Grundstücks)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) 1Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. 2Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
Stand: 01.04.2024
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