Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 179 (Berücksichtigung der Nachlaßgläubiger)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.





 Stand: 01.04.2024