§ 179 (Berücksichtigung der Nachlaßgläubiger)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln