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§ 176 (Anzuwendende Vorschriften)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Wird die Zwangsversteigerung nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 177, 178 ein anderes ergibt.





 Stand: 01.04.2024