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§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

(1)  Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet. (2)  § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024