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§ 12 Zeitpunkt der Antragstellung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

 
 

Wird der Antrag auf Auseinandersetzung über die Ehewohnung später als ein Jahr nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über die Scheidung gestellt, so darf der Richter in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nur eingreifen, wenn dieser einverstanden ist. 





 Stand: 01.02.2024