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§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2)  1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3)  1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.





 Stand: 01.02.2024