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§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.





 Stand: 01.02.2024