§ 43 Allgemeine Berufspflicht
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Stand: 01.02.2024
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