Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 105 Enteignungsantrag

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.





 Stand: 01.09.2024