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§ 104 Enteignungsbehörde

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (2)  Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.





 Stand: 01.09.2024