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§ 86 a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.





 Stand: 01.04.2024