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§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

(1)  Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2)  1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.





 Stand: 01.04.2024