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§ 177 a (Angaben auf Geschäftsbriefen; Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.





 Stand: 01.02.2024