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§ 374 (Vorschriften des BGB über Annahmeverzug des Käufers)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.





 Stand: 01.04.2024