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§ 348 (Vertragsstrafe)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.





 Stand: 01.02.2024