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§ 552 Pfandrecht des Beförderers

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2)  Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.





 Stand: 01.04.2024