§ 552 Pfandrecht des Beförderers
HGB ( Handelsgesetzbuch )
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Stand: 01.04.2024
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