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§ 501 Haftung für andere

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.





 Stand: 01.04.2024