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§ 593 Schiffsgläubigerrecht

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.





 Stand: 01.02.2024