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§ 610 Konkurrierende Ansprüche

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.





 Stand: 01.04.2024