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§ 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. 2Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.





 Stand: 01.04.2024