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§ 83 (Andere Arbeitnehmer)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.





 Stand: 01.04.2024