§ 57 (Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Stand: 01.04.2024
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