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§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.





 Stand: 01.04.2024