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Artikel 202 (Übergangsregelungen zur Trennung von Tisch und Bett)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Für die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach denen eine bis zu dem Tod eines der Ehegatten fortbestehende Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe gleichsteht.





 Stand: 01.02.2024