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Artikel 199 (Übergangsregelung zum ehelichen Unterhalt)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.





 Stand: 01.04.2024