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Artikel 182 (Fortbestand des Stockwerkseigentums)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. 2Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.





 Stand: 01.04.2024