Artikel 182 (Fortbestand des Stockwerkseigentums)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. 2Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Stand: 01.04.2024
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