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Artikel 179 (Wirksamkeit durch Eintragung in ein öffentliches Buch)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 Stand: 01.04.2024