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Artikel 170 (Übergangsregelung zu Schuldverhältnissen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.





 Stand: 01.04.2024