Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 168 (Fortbestand von Verfügungsbeschränkungen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.





 Stand: 01.02.2024