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Artikel 165 (Übergangsregelung zu den bayerischen Gesetzen vom 29. April 1869)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

In Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaften, vom 29. April 1869 in Ansehung derjenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen.





 Stand: 01.04.2024