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Artikel 157 (Französische und badische Vorschriften über den Wohnsitz)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.





 Stand: 01.04.2024