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Artikel 236 § 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.





 Stand: 01.04.2024