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Artikel 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024