Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 233 § 8 Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. 2Soweit Gebäudeeigentum besteht, sind die §§ 2 b und 2 c entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024