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Artikel 233 § 1 Besitz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.





 Stand: 01.04.2024