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Artikel 232 § 9 Bruchteilsgemeinschaften

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.





 Stand: 01.04.2024