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Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024