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Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.





 Stand: 01.04.2024